Keine Meldepflicht bei Varroabefall

Die neue Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV) sieht auch für den Befall von Bienenvölkern mit der Varroamilbe eine gesetzliche Meldepflicht vor. Da die Varroamilbe jedoch ubiquitär in allen Bienenvölkern verbreitet ist, wäre eine individuelle Meldung durch Imker weder umsetzbar noch zielführend. Aus diesem Grund wurde ein pragmatisches Verfahren entwickelt, das der geltenden Rechtslage auch ohne aufwändige Einzelmeldungen gerecht wird.

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigepflicht der Bienenhaltung (BienSeuchV) und unter der Annahme, dass die Varroamilbe in jedem Bienenvolk vorkommt, liegen ausreichend Informationen zur Einschätzung der epidemiologischen Lage vor.

Der Befall von Bienenvölkern mit der Milbe Varroa destructor muss daher in Bayern nicht individuell gemeldet werden.

Bitte beachten: Tierseuchen bei Honigbienen (Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelapsmilbe) sind von obiger Ausnahme nicht betroffen und bleiben auch weiterhin meldepflichtig.

Link zur Originalmeldung auf der Webseite des LGL Bayern: Tiergesundheit: Bienenkrankheiten