Änderungen bei der Übernahme von Untersuchungskosten ab 01.01.2026
Bei Beauftragung des Bienengesundheitsdienstes durch bayerische Imker wird ein Großteil der anfallenden Untersuchungskosten vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) übernommen. Aufgrund stetig steigender Nachfrage nach Analysen waren die hierfür verfügbaren Mittel in den vergangenen Jahren jedoch stets früh im Jahr ausgeschöpft. Während bei vielen Analysen bereits eine Maximalzahl an Analysen pro Imkerei und Jahr im Rahmen der Kostenübernahmen etabliert ist, galten für Futterkranzuntersuchungen auf Sporen des Erregers der Amerikanischen Faulbrut (AFB) bislang keine derartigen Einschränkungen. In der Vergangenheit trafen aus einzelnen Imkereien sehr viele Futterkranzproben ein. Durch die vollständige Übernahme der Untersuchungskosten wurden diese Betriebe in hohem Maße unterstützt, während für andere Imkereien, nach Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel im Jahresbudget, keine Kostenübernahmen erfolgen konnten.
Um eine gerechtere Verteilung der Mittel zu erreichen, wird die Anzahl an Futterkranzuntersuchungen auf Sporen des Erregers der AFB mit Kostenübernahme zukünftig auf maximal drei Proben pro Imkerei und Jahr begrenzt. Weitere Untersuchungen sind möglich, werden jedoch vollständig in Rechnung gestellt.
Weiterhin wird eine Kostenübernahme mit Mitteln des StMELF für alle Untersuchungen des Bienengesundheitsdienstes zukünftig nur noch dann gewährt, wenn auf dem Untersuchungsantrag die Angabe der landwirtschaftlichen Betriebsnummer der auftraggebenden Imkerei erfolgt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass nur Imkereien unterstützt werden, die auch Ihrer gesetzlich vorgegebenen Pflicht zur Anzeige der Bienenhaltung bei den zuständigen Behörden (Veterinäramt und Landwirtschaftsamt) nachgekommen sind. Die Anzeige gilt bereits ab dem ersten gehaltenen Bienenvolk (§1a BienSeuchV). Nach bzw. mit der Anzeige der Bienenhaltung kann die Zuteilung der zwölfstelligen landwirtschaftlichen Betriebsnummer beim jeweils zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt werden.
Die beschriebenen Änderungen treten am 01.01.2026 in Kraft und gelten für alle nach diesem Stichtag beim Bienengesundheitsdienst eingehenden Proben. Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
